Artikel 5: Grenzüberschreitender Austausch von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form

Deutsche Übersetzung

1.  Für den Fall, dass ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form aufgrund einer Beschränkung oder Ausnahme oder kraft Gesetzes erstellt wird, sehen die Vertragsparteien vor, dass dieses Werkexemplar in einer zugänglichen Form einer begüns­tigten Person oder einer befugten Stelle in einer anderen Vertragspartei von einer befugten Stelle abgegeben oder bereitgestellt werden kann.

2.  Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht eine Beschränkung oder Ausnahme vorsehen, die:

  • a) den befugten Stellen ohne Zustimmung des Rechteinhabers und zum ausschliess­lichen Gebrauch durch die Begünstigten gestattet, Werkexemplare in einer zugänglichen Form einer befugten Stelle in einer anderen Vertragspartei abzugeben oder bereitzustellen; und
  • b)den befugten Stellen gemäss Artikel 2 Buchstabe
  • c) gestattet, ohne Zustimmung des Rechteinhabers Werkexemplare in einer zugänglichen Form einer begünstigten Person in einer anderen Vertragspartei abzugeben oder bereitzustellen.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die ursprünglich befugte Stelle vor der Ver­breitung oder Bereitstellung nicht wusste oder keinen vernünftigen Grund zur Annahme hatte, dass das Werkexemplar in einer zugänglichen Form zugunsten anderer als der Begünstigten verwendet würde.

3.  Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht gemäss Artikel 5 Absatz 4, 10 und 11 andere Beschränkungen oder Ausnahmen vorsehen.

4.

  • a) Erhält eine befugte Stelle in einer Vertragspartei Werkexemplare in einer zugänglichen Form gemäss Artikel 5 Absatz 1 und unterliegt diese Vertrags­partei keinerlei Verpflichtung gemäss Artikel 9 der Berner Übereinkunft, so stellt sie in Übereinstimmung mit ihrem eigenen Rechtssystem und ihren rechtlichen Verfahren sicher, dass die Werkexemplare in einer zugänglichen Form im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ausschliesslich zum Vorteil der Begünstigten vervielfältigt, verbreitet oder bereitgestellt werden.
  • b) Die Verbreitung und Bereitstellung von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form durch die befugte Stelle gemäss Artikel 5 Absatz 1 sind auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei begrenzt, ausser wenn Letztere Partei des WCT ist oder wenn sie die gemäss diesem Vertrag angewandten Beschränkungen und Ausnahmen bezüglich des Rechts auf Verbreitung und des Rechts auf öffentliche Bereitstellung auf bestimmte Sonderfälle begrenzt, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Rechteinhabers ungebührlich verletzen.
  • c) Keine Bestimmung dieses Artikels berührt die Festlegung dessen, was als Hand­lung der Verbreitung oder öffentlichen Bereitstellung gilt.

5.  Keine Bestimmung dieses Vertrags darf zur Behandlung der Frage der Erschöpfung der Rechte genutzt werden.

Übersetzungsfehler

1.  Für den Fall, dass ein Werkexemplar in einer barrierefreien Form aufgrund einer Beschränkung oder Ausnahme oder kraft Gesetzes erstellt wird, sehen die Vertragsparteien vor, dass dieses Werkexemplar in einer barrierefreien Form einer begüns­tigten Person oder einer befugten Stelle in einer anderen Vertragspartei von einer befugten Stelle abgegeben oder bereitgestellt werden kann.

2.  Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht eine Beschränkung oder Ausnahme vorsehen, die:

  • a) den befugten Stellen ohne Zustimmung des Rechteinhabers und zum ausschliess­lichen Gebrauch durch die Begünstigten gestattet, Werkexemplare in einer barrierefreienForm einer befugten Stelle in einer anderen Vertragspartei abzugeben oder bereitzustellen; und
  • b)den befugten Stellen gemäss Artikel 2 Buchstabe
  • c) gestattet, ohne Zustimmung des Rechteinhabers Werkexemplare in einer barrierefreien Form einer begünstigten Person in einer anderen Vertragspartei abzugeben oder bereitzustellen.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die ursprünglich befugte Stelle vor der Ver­breitung oder Bereitstellung nicht wusste oder keinen vernünftigen Grund zur Annahme hatte, dass das Werkexemplar in einer barrierefreien Form zugunsten anderer als der Begünstigten verwendet würde.

3.  Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht gemäss Artikel 5 Absatz 4, 10 und 11 andere Beschränkungen oder Ausnahmen vorsehen.

4.

  • a) Erhält eine befugte Stelle in einer Vertragspartei Werkexemplare in einer barrierefreien Form gemäss Artikel 5 Absatz 1 und unterliegt diese Vertrags­partei keinerlei Verpflichtung gemäss Artikel 9 der Berner Übereinkunft, so stellt sie in Übereinstimmung mit ihrem eigenen Rechtssystem und ihren rechtlichen Verfahren sicher, dass die Werkexemplare in einer barrierefreien Form im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ausschliesslich zum Vorteil der Begünstigten vervielfältigt, verbreitet oder bereitgestellt werden.
  • b) Die Verbreitung und Bereitstellung von Werkexemplaren in einer barrierefreien Form durch die befugte Stelle gemäss Artikel 5 Absatz 1 sind auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei begrenzt, ausser wenn Letztere Partei des WCT ist oder wenn sie die gemäss diesem Vertrag angewandten Beschränkungen und Ausnahmen bezüglich des Rechts auf Verbreitung und des Rechts auf öffentliche Bereitstellung auf bestimmte Sonderfälle begrenzt, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Rechteinhabers ungebührlich verletzen.
  • c) Keine Bestimmung dieses Artikels berührt die Festlegung dessen, was als Hand­lung der Verbreitung oder öffentlichen Bereitstellung gilt.

5.  Keine Bestimmung dieses Vertrags darf zur Behandlung der Frage der Erschöpfung der Rechte genutzt werden.

Englisches Original

1. Contracting Parties shall provide that if an accessible format copy is made under a limitation or exception or pursuant to operation of law, that accessible format copy may be distributed or made available by an authorized entity to a beneficiary person or an authorized entity in another Contracting Party [6].

2. A Contracting Party may fulfill Article 5(1) by providing a limitation or exception in its national copyright law such that:

  • (a) authorized entities shall be permitted, without the authorization of the rightholder, to distribute or make available for the exclusive use of beneficiary persons accessible format copies to an authorized entity in another Contracting Party;  and
  • (b) authorized entities shall be permitted, without the authorization of the rightholder and pursuant to Article 2(c), to distribute or make available accessible format copies to a beneficiary person in another Contracting Party;

provided that prior to the distribution or making available the originating authorized entity did not know or have reasonable grounds to know that the accessible format copy would be used for other than beneficiary persons [7].

3. A Contracting Party may fulfill Article 5(1) by providing other limitations or exceptions in its national copyright law pursuant to Articles 5(4), 10 and 11.

4.

  • (a) When an authorized entity in a Contracting Party receives accessible format copies pursuant to Article 5(1) and that Contracting Party does not have obligations under Article 9 of the Berne Convention, it will ensure, consistent with its own legal system and practices, that the accessible format copies are only reproduced, distributed or made available for the benefit of beneficiary persons in that Contracting Party’s jurisdiction.
  • (b) The distribution and making available of accessible format copies by an authorized entity pursuant to Article 5(1) shall be limited to that jurisdiction unless the Contracting Party is a Party to the WIPO Copyright Treaty or otherwise limits limitations and exceptions implementing this Treaty to the right of distribution and the right of making available to the public to certain special cases which do not conflict with a normal exploitation of the work and do not unreasonably prejudice the legitimate interests of the rightholder.
  • (c) Nothing in this Article affects the determination of what constitutes an act of distribution or an act of making available to the public.

5. Nothing in this Treaty shall be used to address the issue of exhaustion of rights.