Artikel 9: Zusammenarbeit zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs

Deutsche Übersetzung

1.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, den grenzüberschreitenden Austausch von Werk­exemplaren in einer zugänglichen Form durch die Förderung des freiwilligen Informationsaustauschs zu begünstigen, um den befugten Stellen zu helfen, sich gegen­seitig zu identifizieren. Das Internationale Büro der WIPO richtet dazu einen Informationszugangspunkt ein.

2.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre mit den Tätigkeiten nach Artikel 5 betrauten befugten Stellen zu unterstützen, Informationen über ihre Verfahren nach Artikel 2 Buchstabe c) dank dem Informationsaustausch zwischen den befugten Stellen und der Bereitstellung von Informationen über ihre Übungen bei Bedarf den interessierten Parteien und der Öffentlichkeit bereitzustellen, darunter zum grenzüberschreitenden Austausch der Werkexemplare in einer zugänglichen Form.

3.  Das Internationale Büro der WIPO wird ersucht, sofern verfügbar Informationen über das Funktionieren dieses Vertrags zu übermitteln.

4.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit und ihrer Förderung zur Unterstützung der nationalen Bemühungen zur Verwirklichung von Zweck und Zielen des vorliegenden Vertrags.

Übersetzungsfehler

1.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, den grenzüberschreitenden Austausch von Werk­exemplaren in einer barrierefreien Form durch die Förderung des freiwilligen Informationsaustauschs zu begünstigen, um den befugten Stellen zu helfen, sich gegen­seitig zu identifizieren. Das Internationale Büro der WIPO richtet dazu einen Informationszugangspunkt ein.

2.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre mit den Tätigkeiten nach Artikel 5 betrauten befugten Stellen zu unterstützen, Informationen über ihre Verfahren nach Artikel 2 Buchstabe c) dank dem Informationsaustausch zwischen den befugten Stellen und der Bereitstellung von Informationen über ihre Übungen bei Bedarf den interessierten Parteien und der Öffentlichkeit bereitzustellen, darunter zum grenzüberschreitenden Austausch der Werkexemplare in einer barrierefreien Form.

3.  Das Internationale Büro der WIPO wird ersucht, sofern verfügbar Informationen über das Funktionieren dieses Vertrags zu übermitteln.

4.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit und ihrer Förderung zur Unterstützung der nationalen Bemühungen zur Verwirklichung von Zweck und Zielen des vorliegenden Vertrags.

Englisches Original

1. Contracting Parties shall endeavor to foster the cross-border exchange of accessible format copies by encouraging the voluntary sharing of information to assist authorized entities in identifying one another.  The International Bureau of WIPO shall establish an information access point for this purpose.

2. Contracting Parties undertake to assist their authorized entities engaged in activities under Article 5 to make information available regarding their practices pursuant to Article 2(c), both through the sharing of information among authorized entities, and through making available information on their policies and practices, including related to cross-border exchange of accessible format copies, to interested parties and members of the public as appropriate.

3. The International Bureau of WIPO is invited to share information, where available, about the functioning of this Treaty.

4. Contracting Parties recognize the importance of international cooperation and its promotion, in support of national efforts for realization of the purpose and objectives of this Treaty.