Artikel 13: Versammlung

Deutsche Übersetzung

1.

  • a) Die Vertragsparteien haben eine Versammlung.
  • b) Jede Vertragspartei wird in der Versammlung durch einen Delegierten vertre­ten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
  • c) Die Ausgaben jeder Delegation werden von der Vertragspartei bestritten, die sie entsandt hat. Die Versammlung kann die WIPO um eine finanzielle Unter­stützung ersuchen, um die Teilnahme von Delegationen der Vertragsparteien, die gemäss dem feststehenden Verfahren der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsländer gelten oder die Länder im Übergang zur Marktwirtschaft sind, zu erleichtern.

2.

  • a) Die Versammlung behandelt Fragen zur Aufrechterhaltung und Entwicklung dieses Vertrags sowie zu dessen Anwendung und Funktionieren.
  • b) Die Versammlung nimmt die ihr in Artikel 15 übertragene Rolle wahr, indem sie die Möglichkeit prüft, bestimmte zwischenstaatliche Organisa­tionen als Vertragsparteien zuzulassen.
  • c) Die Versammlung beschliesst die Einberufung einer Diplomatischen Konferenz zur Überarbeitung des Vertrags und erteilt dem Generaldirektor der WIPO die notwendigen Weisungen zur Vorbereitung derselben.

3.

  • a) Jede Vertragspartei, die ein Staat ist, verfügt über eine Stimme und stimmt nur in ihrem eigenen Namen ab.
  • b) Jede Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann anstelle ihrer Mitgliedsstaaten an der Abstimmung teilnehmen, wobei ihre Stimmenanzahl der Anzahl ihrer Mitgliedsstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind. Eine zwischenstaatliche Organisation kann nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedsstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt.

4.  Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor der WIPO, wenn keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, im selben Zeitraum und am selben Ort wie die Generalversammlung der WIPO zusammen.

5.  Die Versammlung ist bestrebt, ihre Beschlüsse einvernehmlich zu fassen, und gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Einberufung ausserordent­licher Tagungen, die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit und, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags, die Mehrheitserfordernisse für die verschiedenen Arten von Beschlüssen geregelt sind.

Übersetzungsfehler

1.

  • a) Die Vertragsparteien haben eine Versammlung.
  • b) Jede Vertragspartei wird in der Versammlung durch einen Delegierten vertre­ten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
  • c) Die Ausgaben jeder Delegation werden von der Vertragspartei bestritten, die sie entsandt hat. Die Versammlung kann die WIPO um eine finanzielle Unter­stützung ersuchen, um die Teilnahme von Delegationen der Vertragsparteien, die gemäss dem feststehenden Verfahren der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsländer gelten oder die Länder im Übergang zur Marktwirtschaft sind, zu erleichtern.

2.

  • a) Die Versammlung behandelt Fragen zur Aufrechterhaltung und Entwicklung dieses Vertrags sowie zu dessen Anwendung und Funktionieren.
  • b) Die Versammlung nimmt die ihr in Artikel 15 übertragene Rolle wahr, indem sie die Möglichkeit prüft, bestimmte zwischenstaatliche Organisa­tionen als Vertragsparteien zuzulassen.
  • c) Die Versammlung beschliesst die Einberufung einer Diplomatischen Konferenz zur Überarbeitung des Vertrags und erteilt dem Generaldirektor der WIPO die notwendigen Weisungen zur Vorbereitung derselben.

3.

  • a) Jede Vertragspartei, die ein Staat ist, verfügt über eine Stimme und stimmt nur in ihrem eigenen Namen ab.
  • b) Jede Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann anstelle ihrer Mitgliedsstaaten an der Abstimmung teilnehmen, wobei ihre Stimmenanzahl der Anzahl ihrer Mitgliedsstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind. Eine zwischenstaatliche Organisation kann nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedsstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt.

4.  Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor der WIPO, wenn keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, im selben Zeitraum und am selben Ort wie die Generalversammlung der WIPO zusammen.

5.  Die Versammlung ist bestrebt, ihre Beschlüsse einvernehmlich zu fassen, und gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Einberufung ausserordent­licher Tagungen, die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit und, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags, die Mehrheitserfordernisse für die verschiedenen Arten von Beschlüssen geregelt sind.

Englisches Original

1.

(a) The Contracting Parties shall have an Assembly.

(b) Each Contracting Party shall be represented in the Assembly by one delegate who may be assisted by alternate delegates, advisors and experts.

(c) The expenses of each delegation shall be borne by the Contracting Party that has appointed the delegation.  The Assembly may ask WIPO to grant financial assistance to facilitate the participation of delegations of Contracting Parties that are regarded as developing countries in conformity with the established practice of the General Assembly of the United Nations or that are countries in transition to a market economy.

2.

(a) The Assembly shall deal with matters concerning the maintenance and development of this Treaty and the application and operation of this Treaty.

(b) The Assembly shall perform the function allocated to it under Article 15 in respect of the admission of certain intergovernmental organizations to become party to this Treaty.

(c) The Assembly shall decide the convocation of any diplomatic conference for the revision of this Treaty and give the necessary instructions to the Director General of WIPO for the preparation of such diplomatic conference.

3.

(a) Each Contracting Party that is a State shall have one vote and shall vote only in its own name.

(b) Any Contracting Party that is an intergovernmental organization may participate in the vote, in place of its Member States, with a number of votes equal to the number of its Member States which are party to this Treaty.  No such intergovernmental organization shall participate in the vote if any one of its Member States exercises its right to vote and vice versa.

4. The Assembly shall meet upon convocation by the Director General and, in the absence of exceptional circumstances, during the same period and at the same place as the General Assembly of WIPO.

5. The Assembly shall endeavor to take its decisions by consensus and shall establish its own rules of procedure, including the convocation of extraordinary sessions, the requirements of a quorum and, subject to the provisions of this Treaty, the required majority for various kinds of decisions.