Artikel 10: Allgemeine Grundsätze der Umsetzung

Deutsche Übersetzung

1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zur Gewährleistung der Anwendung dieses Vertrags notwendigen Massnahmen anzunehmen.

2.  Den Vertragsparteien steht es frei, die geeignete Methode zur Umsetzung der Bestim­mungen dieses Vertrags im Rahmen ihrer eigenen Rechtssysteme und recht­lichen Verfahren festzulegen.

3.  Die Vertragsparteien können alle ihre Rechte und Verpflichtungen aus dem vor­liegenden Vertrag insbesondere durch die ausdrücklich zugunsten der Begünstigten bestehenden Beschränkungen und Ausnahmen, sonstige Beschränkungen oder Aus­nahmen oder eine Verbindung davon im Rahmen ihrer nationalen Rechtssysteme und rechtlichen Verfahren wahrnehmen. Dies können Gerichts-, Verwaltungs- oder Regelungsakte zugunsten der Begünstigten betreffend die Verfahren, Vorkehrungen oder anständigen Gepflogenheiten sein, um ihre Bedürfnisse in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Verpflichtungen aus der Berner Übereinkunft, anderen internationalen Verträgen und Artikel 11 zu erfüllen.

Übersetzungsfehler

1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zur Gewährleistung der Anwendung dieses Vertrags notwendigen Massnahmen anzunehmen.

2.  Den Vertragsparteien steht es frei, die geeignete Methode zur Umsetzung der Bestim­mungen dieses Vertrags im Rahmen ihrer eigenen Rechtssysteme und recht­lichen Verfahren festzulegen.

3.  Die Vertragsparteien können alle ihre Rechte und Verpflichtungen aus dem vor­liegenden Vertrag insbesondere durch die ausdrücklich zugunsten der Begünstigten bestehenden Beschränkungen und Ausnahmen, sonstige Beschränkungen oder Aus­nahmen oder eine Verbindung davon im Rahmen ihrer nationalen Rechtssysteme und rechtlichen Verfahren wahrnehmen. Dies können Gerichts-, Verwaltungs- oder Regelungsakte zugunsten der Begünstigten betreffend die Verfahren, Vorkehrungen oder anständigen Gepflogenheiten sein, um ihre Bedürfnisse in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Verpflichtungen aus der Berner Übereinkunft, anderen internationalen Verträgen und Artikel 11 zu erfüllen.

Englisches Original

1. Contracting Parties undertake to adopt the measures necessary to ensure the application of this Treaty.

2. Nothing shall prevent Contracting Parties from determining the appropriate method of implementing the provisions of this Treaty within their own legal system and practice [13].

3. Contracting Parties may fulfill their rights and obligations under this Treaty through limitations or exceptions specifically for the benefit of beneficiary persons, other limitations or exceptions, or a combination thereof, within their national legal system and practice.  These may include judicial, administrative or regulatory determinations for the benefit of beneficiary persons as to fair practices, dealings or uses to meet their needs consistent with the Contracting Parties’ rights and obligations under the Berne Convention, other international treaties, and Article 11.