Artikel 11: Allgemeine Verpflichtungen betreffend Beschränkungen und Ausnahmen

Deutsche Übersetzung

Bei der Annahme der zur Gewährleistung der Anwendung dieses Vertrags notwendi­gen Massnahmen kann jede Vertragspartei alle Rechte und Verpflichtungen gemäss der Berner Übereinkunft, dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum und dem WCT, ein­schliesslich der gemeinsamen Auslegungen, wahrnehmen, so dass:

a) sie in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 2 der Berner Übereinkunft die Vervielfältigung von Werken in bestimmten Sonderfällen gestatten kann, vor­ausgesetzt, dass diese Vervielfältigung weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigt noch die legitimen Interessen des Urhebers ungebührlich verletzt;

b) sie in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Abkommen über handelsbezo­gene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum die Beschränkungen der aus­schliesslichen Rechte oder die Ausnahmen von diesen Rechten auf bestimmte Sonderfälle begrenzt, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Rechteinhabers ungebührlich verletzen;

c) sie in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 1 des WCT die den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst gemäss dem WCT zustehenden Rechte mit Beschränkungen und Ausnahmen in bestimmten Sonderfällen versehen kann, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Urhebers ungebührlich verletzen;

d) sie in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 2 des WCT unter Anwen­dung  der Berner Übereinkunft alle Beschränkungen und Ausnahmen, mit denen sie die darin verankerten Rechte versieht, auf bestimmte Sonderfälle begrenzt, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Urhebers ungebührlich verletzen.

Übersetzungsfehler

Bei der Annahme der zur Gewährleistung der Anwendung dieses Vertrags notwendi­gen Massnahmen kann jede Vertragspartei alle Rechte und Verpflichtungen gemäss der Berner Übereinkunft, dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum und dem WCT, ein­schliesslich der gemeinsamen Auslegungen, wahrnehmen, so dass:

a) sie in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 2 der Berner Übereinkunft die Vervielfältigung von Werken in bestimmten Sonderfällen gestatten kann, vor­ausgesetzt, dass diese Vervielfältigung weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigt noch die legitimen Interessen des Urhebers ungebührlich verletzt;

b) sie in Übereinstimmung mit Artikel 13 des Abkommen über handelsbezo­gene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum die Beschränkungen der aus­schliesslichen Rechte oder die Ausnahmen von diesen Rechten auf bestimmte Sonderfälle begrenzt, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Rechteinhabers ungebührlich verletzen;

c) sie in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 1 des WCT die den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst gemäss dem WCT zustehenden Rechte mit Beschränkungen und Ausnahmen in bestimmten Sonderfällen versehen kann, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Urhebers ungebührlich verletzen;

d) sie in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 2 des WCT unter Anwen­dung  der Berner Übereinkunft alle Beschränkungen und Ausnahmen, mit denen sie die darin verankerten Rechte versieht, auf bestimmte Sonderfälle begrenzt, die weder die normale Verwertung des Werks beeinträchtigen noch die legitimen Interessen des Urhebers ungebührlich verletzen.

Englisches Original

In adopting measures necessary to ensure the application of this Treaty, a Contracting Party may exercise the rights and shall comply with the obligations that that Contracting Party has under the Berne Convention, the Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights and the WIPO Copyright Treaty, including their interpretative agreements so that:

(a) in accordance with Article 9(2) of the Berne Convention, a Contracting Party may permit the reproduction of works in certain special cases provided that such reproduction does not conflict with a normal exploitation of the work and does not unreasonably prejudice the legitimate interests of the author;

(b) in accordance with Article 13 of the Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, a Contracting Party shall confine limitations or exceptions to exclusive rights to certain special cases which do not conflict with a normal exploitation of the work and do not unreasonably prejudice the legitimate interests of the rightholder;

(c) in accordance with Article 10(1) of the WIPO Copyright Treaty, a Contracting Party may provide for limitations of or exceptions to the rights granted to authors under the WCT in certain special cases, that do not conflict with a normal exploitation of the work and do not unreasonably prejudice the legitimate interests of the author;

(d) in accordance with Article 10(2) of the WIPO Copyright Treaty, a Contracting Party shall confine, when applying the Berne Convention, any limitations of or exceptions to rights to certain special cases that do not conflict with a normal exploitation of the work and do not unreasonably prejudice the legitimate interests of the author.