Abgeschlossen in Marrakesch am 27. Juni 2013

Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 20191

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Februar 2020

In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Mai 2020

Präambel

Deutsche Übersetzung

Die Vertragsparteien,

unter Hinweis auf die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Chancengleichheit, Zu­gäng­lichkeit und der vollen und wirksamen Teilhabe an und Einbeziehung in der Gesell­schaft, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Über­einkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen niedergelegt sind,

eingedenk der Hindernisse, die der vollen Entfaltung von sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen entgegenstehen und ihre Meinungsäusserungsfreiheit ein­schränken, einschliesslich der Freiheit, sich Informationen und Ideen jeglicher Art gleichberechtigt mit anderen Personen zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, einschliesslich durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation, der Wahrnehmung ihres Rechts auf Bildung und der Möglichkeit, Forschung zu betreiben,

unter Betonung der Bedeutung des Urheberrechtsschutzes als Anreiz und Belohnung für das literarische und künstlerische Schaffen sowie zur Verbesserung der Möglichkeiten aller, einschliesslich der sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzuhaben, sich an den Künsten zu erfreuen und in den Genuss der wissenschaftlichen Fortschritte und deren Vor­teile zu kommen,

eingedenk der Hindernisse, die sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen am Zugang zu veröffentlichten Werken zur Verwirklichung der Chancengleichheit in der Gesellschaft hindern, und der Notwendigkeit, sowohl die Anzahl der Werke in einer zugänglichen Form zu erhöhen als auch deren Verbreitung zu verbessern,

im Bewusstsein, dass die meisten sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen in Entwicklungsländern und in am wenigsten entwickelten Ländern leben,

im Hinblick darauf, dass trotz der in der nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht bestehenden Unterschiede die positiven Auswirkungen der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien auf das Leben von sehbehinderten oder sonst lese­behinderten Menschen durch einen verbesserten Rechtsrahmen auf internationaler Ebene verstärkt werden können,

im Hinblick darauf, dass zahlreiche Mitgliedsstaaten in ihrer nationalen Gesetz­gebung zum Urheberrecht Ausnahmen und Beschränkungen zugunsten von sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen vorsehen; dass jedoch weiterhin ein Mangel an Werken in einer für diese Menschen zugänglichen Form besteht; dass die Bemühungen, um die Werke diesen Menschen zugänglich zu machen, beträchtliche Ressourcen erfordern; und dass die fehlenden Möglichkeiten eines grenzüberschreitenden Austauschs von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form zu Doppel­arbeit geführt hat,

in Erkenntnis sowohl der wichtigen Rolle der Rechteinhaber beim Zugänglich­machen ihrer Werke für sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen, als auch der Bedeutung von geeigneten Beschränkungen und Ausnahmen, um Werke für diese Menschen zugänglich zu machen, besonders wenn der Markt nicht in der Lage ist, einen solchen Zugang zu bieten,

in Erkenntnis der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen dem wirksamen Schutz der Rechte der Urheber und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, ins­besondere Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren; und dass dieses Gleichgewicht den wirksamen und rechtzeitigen Zugang zu Werken für seh­behinderte oder sonst lesebehinderte Menschen erleichtern muss,

in Bekräftigung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus bestehenden interna­tionalen Verträgen über den Urheberrechtsschutz sowie der Bedeutung und Flexibilität des Dreistufentests für Beschränkungen und Ausnahmen, der in Artikel 9 Absatz 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und in anderen internationalen Urkunden verankert ist,

unter Hinweis auf die Bedeutung der 2007 von der Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verabschiedeten Empfehlungen des Aktions­plans Entwicklung, die gewährleisten sollen, dass die Entwicklungsbelange in die Tätigkeiten der Organisation eingebunden werden,

in Erkenntnis der Bedeutung des internationalen Urheberrechtssystems und in dem Wunsch, die Beschränkungen und Ausnahmen zu harmonisieren, um sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen den Zugang und den Gebrauch der Werke zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

Übersetzungsfehler

Die Vertragsparteien,

unter Hinweis auf die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Chancengleichheit, Barrierefreiheit und der vollen und wirksamen Teilhabe an und Inklusion in der Gesell­schaft, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Über­einkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen niedergelegt sind,

eingedenk der Hindernisse, die der vollen Entfaltung von sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen entgegenstehen und ihre Meinungsäusserungsfreiheit ein­schränken, einschliesslich der Freiheit, sich Informationen und Ideen jeglicher Art gleichberechtigt mit anderen Personen zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, einschliesslich durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation, der Wahrnehmung ihres Rechts auf Bildung und der Möglichkeit, Forschung zu betreiben,

unter Betonung der Bedeutung des Urheberrechtsschutzes als Anreiz und Belohnung für das literarische und künstlerische Schaffen sowie zur Verbesserung der Möglichkeiten aller, einschliesslich der sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzuhaben, sich an den Künsten zu erfreuen und in den Genuss der wissenschaftlichen Fortschritte und deren Vor­teile zu kommen,

eingedenk der Hindernisse, die sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen am Zugang zu veröffentlichten Werken zur Verwirklichung der Chancengleichheit in der Gesellschaft hindern, und der Notwendigkeit, sowohl die Anzahl der Werke in einer barrierefreien Form zu erhöhen als auch deren Verbreitung zu verbessern,

im Bewusstsein, dass die meisten sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen in Entwicklungsländern und in am wenigsten entwickelten Ländern leben,

im Hinblick darauf, dass trotz der in der nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht bestehenden Unterschiede die positiven Auswirkungen der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien auf das Leben von sehbehinderten oder sonst lese­behinderten Menschen durch einen verbesserten Rechtsrahmen auf internationaler Ebene verstärkt werden können,

im Hinblick darauf, dass zahlreiche Mitgliedsstaaten in ihrer nationalen Gesetz­gebung zum Urheberrecht Ausnahmen und Beschränkungen zugunsten von sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen vorsehen; dass jedoch weiterhin ein Mangel an Werken in einer für diese Menschen barrierefreien Form besteht; dass die Bemühungen, um die Werke diesen Menschen zugänglich zu machen, beträchtliche Ressourcen erfordern; und dass die fehlenden Möglichkeiten eines grenzüberschreitenden Austauschs von Werkexemplaren in einer barrierefreien Form zu Doppel­arbeit geführt hat,

in Erkenntnis sowohl der wichtigen Rolle der Rechteinhaber beim Barrierefreimachen ihrer Werke für sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen, als auch der Bedeutung von geeigneten Beschränkungen und Ausnahmen, um Werke für diese Menschen zugänglich zu machen, besonders wenn der Markt nicht in der Lage ist, einen solchen Zugang zu bieten,

in Erkenntnis der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen dem wirksamen Schutz der Rechte der Urheber und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, ins­besondere Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren; und dass dieses Gleichgewicht den wirksamen und rechtzeitigen Zugang zu Werken für seh­behinderte oder sonst lesebehinderte Menschen erleichtern muss,

in Bekräftigung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus bestehenden interna­tionalen Verträgen über den Urheberrechtsschutz sowie der Bedeutung und Flexibilität des Dreistufentests für Beschränkungen und Ausnahmen, der in Artikel 9 Absatz 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und in anderen internationalen Urkunden verankert ist,

unter Hinweis auf die Bedeutung der 2007 von der Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verabschiedeten Empfehlungen des Aktions­plans Entwicklung, die gewährleisten sollen, dass die Entwicklungsbelange in die Tätigkeiten der Organisation eingebunden werden,

in Erkenntnis der Bedeutung des internationalen Urheberrechtssystems und in dem Wunsch, die Beschränkungen und Ausnahmen zu harmonisieren, um sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen den Zugang und den Gebrauch der Werke zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

Englisches Original

The Contracting Parties,

Recalling the principles of non-discrimination, equal opportunity, accessibility and full and effective participation and inclusion in society, proclaimed in the Universal Declaration of Human Rights and the United Nations Convention on the Rights of Persons with Disabilities,

Mindful of the challenges that are prejudicial to the complete development of persons with visual impairments or with other print disabilities, which limit their freedom of expression, including the freedom to seek, receive and impart information and ideas of all kinds on an equal basis with others, including through all forms of communication of their choice, their enjoyment of the right to education, and the opportunity to conduct research,

Emphasizing the importance of copyright protection as an incentive and reward for literary and artistic creations and of enhancing opportunities for everyone, including persons with visual impairments or with other print disabilities, to participate in the cultural life of the community, to enjoy the arts and to share scientific progress and its benefits,

Aware of the barriers of persons with visual impairments or with other print disabilities to access published works in achieving equal opportunities in society, and the need to both expand the number of works in accessible formats and to improve the circulation of such works,

Taking into account that the majority of persons with visual impairments or with other print disabilities live in developing and least-developed countries,

Recognizing that, despite the differences in national copyright laws, the positive impact of new information and communication technologies on the lives of persons with visual impairments or with other print disabilities may be reinforced by an enhanced legal framework at the international level,

Recognizing that many Member States have established limitations and exceptions in their national copyright laws for persons with visual impairments or with other print disabilities, yet there is a continuing shortage of available works in accessible format copies for such persons, and that considerable resources are required for their effort of making works accessible to these persons, and that the lack of possibilities of cross-border exchange of accessible format copies has necessitated duplication of these efforts,

Recognizing both the importance of rightholders’ role in making their works accessible to persons with visual impairments or with other print disabilities and the importance of appropriate limitations and exceptions to make works accessible to these persons, particularly when the market is unable to provide such access,

Recognizing the need to maintain a balance between the effective protection of the rights of authors and the larger public interest, particularly education, research and access to information, and that such a balance must facilitate effective and timely access to works for the benefit of persons with visual impairments or with other print disabilities,

Reaffirming the obligations of Contracting Parties under the existing international treaties on the protection of copyright and the importance and flexibility of the three-step test for limitations and exceptions established in Article 9(2) of the Berne Convention for the Protection of Literary and Artistic Works and other international instruments,

Recalling the importance of the Development Agenda recommendations, adopted in 2007 by the General Assembly of the World Intellectual Property Organization (WIPO), which aim to ensure that development considerations form an integral part of the Organization’s work,

Recognizing the importance of the international copyright system and desiring to harmonize limitations and exceptions with a view to facilitating access to and use of works by persons with visual impairments or with other print disabilities,

Have agreed as follows: