Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken (Marrakesch-Vertrag)

Wichtiger Hinweis

Viele Rechteinhaber sind nicht daran interessiert, ihre Werke in barrierefreien Formaten zur Verfügung zu stellen. Das Urheberrecht verhindert aber gleichzeitig, dass Dritte diese Werke für Menschen mit Behinderung transformieren dürfen. Dadurch wird der Zugang zu Wissen und Kultur für viele Menschen mit Behinderung stark eingeschränkt.

Der Vertrag von Marrakesch hat diesen Fehler im Urheberrecht behoben: Wer ein Werk gezielt Menschen mit Behinderung in einer für sie barrierefreien Form zugänglich macht, begeht keine Urheberrechtsverletzung mehr. Wie bei der UNBRK steht der korrekten Umsetzung dieser internationalen Vereinbarung im deutschen Sprachraum ein Übersetzungsproblem im weg: Deutsch ist keine Amtssprache der Vereinten Nationen. Dementsprechend heisst es in Artikel 21 des Vertrages: „Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in französischer, englischer, arabischer, chinesischer, spanischer und russischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.“

Es gibt also keine amtliche, rechtlich verbindliche Version des Vertrages auf Deutsch, lediglich eine Übersetzung, welche einige Fachausdrücke durch laienhafte Umgangssprache ersetzt. Das führt zu der absurden Situation, dass der Ausdruck „Barrierefreiheit“ in der deutschen Version kein einziges Mal vorkommt, obwohl sich der ganze Vertrag um diese Thematik dreht.

Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie daher zu jedem Artikel in der linken Spalte die ungenaue deutsche Übersetzung und in der rechten Spalte die durch selbstbestimmung.ch bereinigte Version. Unterschiede sind fett markiert. Darunter ist jeweils der englische Originaltext zu finden. Gravierende Fehler werden im Glossar der Übersetzungsfehler näher erklärt