Artikel 4: In der nationalen Gesetzgebung vorgesehene Beschränkungen und Ausnahmen betreffend Werkexemplare in einer zugänglichen Form

Deutsche Übersetzung

1.

  • a) Die Vertragsparteien sehen in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht Beschränkungen oder Ausnahmen bezüglich des Rechts auf Vervielfältigung, des Rechts auf Verbreitung und des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gemäss dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vor, um den Begünstigten Werke in einer zugänglichen Form leichter bereitzustellen. Die in der nationalen Gesetzgebung vorgesehene Beschränkung oder Ausnahme sollte die für das Zugänglichmachen des Werks in der speziellen Form erforderlichen Änderungen zulassen.
  • b)Die Vertragsparteien können ausserdem eine Beschränkung oder Ausnahme vom Recht auf öffentliche Aufführungen oder Vorführungen vorsehen, um den Begünstigen den Zugang zu den Werken zu erleichtern.

2.  Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 für alle dort erfassten Rechte erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urhe­ber­recht eine Beschränkung oder Ausnahme vorsehen, wonach:

  • a) die befugten Stellen ohne Zustimmung des Urheberrechteinhabers ein Werk­exemplar in einer zugänglichen Form herstellen, von einer anderen befugten Stelle ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form erhalten und diese Exemplare den Begünstigten mit jeglichem Mittel, einschliesslich des nicht-kommerziellen Verleihs oder der drahtgebundenen oder drahtlosen Kommunikation, bereitstellen und jegliche Zwischenmassnahmen ergreifen können, um diese Ziele zu erreichen, sofern aller folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    • i. die befugte Stelle, die diese Tätigkeit durchführen will, hat rechtmäs­sigen Zugang zum Werk oder zu einem Werkexemplar,
    • ii. das Werk wurde in eine zugängliche Form konvertiert, was alle notwendigen Mittel zum Durchsuchen der Informationen in einer zugänglichen Form beinhalten kann, aber nur diejenigen Änderungen umfasst, die erforderlich sind, um das Werk den Begünstigten zugänglich zu machen,
    • iii. die Werkexemplare in zugänglicher Form werden ausschliesslich zum Gebrauch durch die Begünstigten angeboten,
    • iv. die Tätigkeit wird ohne Erwerbszweck durchgeführt; und
  • b) eine begünstigte Person oder eine in ihrem Namen handelnde natürliche Person, einschliesslich der Hauptbetreuungsperson, kann ein Werkexemplar in einer zugänglichen Form zum persönlichen Gebrauch durch die begünstigte Person erstellen oder dieser in sonstiger Weise helfen, Werkexemplare in zugänglicher Form zu erstellen und zu verwenden, sofern die begünstigte Person rechtmässigen Zugang zum Werk oder zu einem Werkexemplar hat.

3.  Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 erfüllen, indem sie gemäss Artikel 10 und 11 andere Beschränkungen und Ausnahmen in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht vorsehen.

4.  Die Vertragsparteien können die Beschränkungen oder Ausnahmen nach diesem Artikel auf Werke beschränken, die für die Begünstigten nicht zu im Handel angemessenen Bedingungen in einer zugänglichen Form auf dem Markt erhältlich sind. Vertragsparteien, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, erklären dies in einer Notifikation, die bei der Ratifikation oder Annahme dieses Vertrags oder beim Beitritt oder zu einem späteren Zeitpunkt beim Generaldirektor der WIPO hinter­legt wird.

5.  Die Feststellung, ob die in diesem Artikel vorgesehenen Beschränkungen oder Aus­nahmen einer Vergütung unterliegen, obliegt dem nationalen Recht.

Übersetzungsfehler

1.

  • a) Die Vertragsparteien sehen in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht Beschränkungen oder Ausnahmen bezüglich des Rechts auf Vervielfältigung, des Rechts auf Verbreitung und des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gemäss dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vor, um den Begünstigten Werke in einer barrierefreien Form leichter bereitzustellen. Die in der nationalen Gesetzgebung vorgesehene Beschränkung oder Ausnahme sollte die für das Zugänglichmachen des Werks in der speziellen Form erforderlichen Änderungen zulassen.
  • b)Die Vertragsparteien können ausserdem eine Beschränkung oder Ausnahme vom Recht auf öffentliche Aufführungen oder Vorführungen vorsehen, um den Begünstigen den Zugang zu den Werken zu erleichtern.

2.  Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 für alle dort erfassten Rechte erfüllen, indem sie in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urhe­ber­recht eine Beschränkung oder Ausnahme vorsehen, wonach:

  • a) die befugten Stellen ohne Zustimmung des Urheberrechteinhabers ein Werk­exemplar in einer barrierefreien Form herstellen, von einer anderen befugten Stelle ein Werkexemplar in einer barrierefreien Form erhalten und diese Exemplare den Begünstigten mit jeglichem Mittel, einschliesslich des nicht-kommerziellen Verleihs oder der drahtgebundenen oder drahtlosen Kommunikation, bereitstellen und jegliche Zwischenmassnahmen ergreifen können, um diese Ziele zu erreichen, sofern aller folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    • i. die befugte Stelle, die diese Tätigkeit durchführen will, hat rechtmäs­sigen Zugang zum Werk oder zu einem Werkexemplar,
    • ii. das Werk wurde in eine barrierefreie Form konvertiert, was alle notwendigen Mittel zum Durchsuchen der Informationen in einer zugänglichen Form beinhalten kann, aber nur diejenigen Änderungen umfasst, die erforderlich sind, um das Werk den Begünstigten zugänglich zu machen,
    • iii. die Werkexemplare in barrierefreier Form werden ausschliesslich zum Gebrauch durch die Begünstigten angeboten,
    • iv. die Tätigkeit wird ohne Erwerbszweck durchgeführt; und
  • b) eine begünstigte Person oder eine in ihrem Namen handelnde natürliche Person, einschliesslich der Hauptbetreuungsperson, kann ein Werkexemplar in einer barrierefreien Form zum persönlichen Gebrauch durch die begünstigte Person erstellen oder dieser in sonstiger Weise helfen, Werkexemplare in barrierefreier Form zu erstellen und zu verwenden, sofern die begünstigte Person rechtmässigen Zugang zum Werk oder zu einem Werkexemplar hat.

3.  Die Vertragsparteien können die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 erfüllen, indem sie gemäss Artikel 10 und 11 andere Beschränkungen und Ausnahmen in ihrer nationalen Gesetzgebung zum Urheberrecht vorsehen.

4.  Die Vertragsparteien können die Beschränkungen oder Ausnahmen nach diesem Artikel auf Werke beschränken, die für die Begünstigten nicht zu im Handel angemessenen Bedingungen in einer barrierefreien Form auf dem Markt erhältlich sind. Vertragsparteien, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, erklären dies in einer Notifikation, die bei der Ratifikation oder Annahme dieses Vertrags oder beim Beitritt oder zu einem späteren Zeitpunkt beim Generaldirektor der WIPO hinter­legt wird.

5.  Die Feststellung, ob die in diesem Artikel vorgesehenen Beschränkungen oder Aus­nahmen einer Vergütung unterliegen, obliegt dem nationalen Recht.

Englisches Original

1.

  • (a) Contracting Parties shall provide in their national copyright laws for a limitation or exception to the right of reproduction, the right of distribution, and the right of making available to the public as provided by the WIPO Copyright Treaty (WCT), to facilitate the availability of works in accessible format copies for beneficiary persons.  The limitation or exception provided in national law should permit changes needed to make the work accessible in the alternative format.
  • (b) Contracting Parties may also provide a limitation or exception to the right of public performance to facilitate access to works for beneficiary persons.

2. A Contracting Party may fulfill Article 4(1) for all rights identified therein by providing a limitation or exception in its national copyright law such that:

  • (a) Authorized entities shall be permitted, without the authorization of the copyright rightholder, to make an accessible format copy of a work, obtain from another authorized entity an accessible format copy, and supply those copies to beneficiary persons by any means, including by non-commercial lending or by electronic communication by wire or wireless means, and undertake any intermediate steps to achieve those objectives, when all of the following conditions are met:
    • (i)  the authorized entity wishing to undertake said activity has lawful access to that work or a copy of that work;
    • (ii) the work is converted to an accessible format copy, which may include any means needed to navigate information in the accessible format, but does not introduce changes other than those needed to make the work accessible to the beneficiary person;
    • (iii) such accessible format copies are supplied exclusively to be used by beneficiary persons;  and
    • (iv) the activity is undertaken on a non-profit basis; and
  • (b) A beneficiary person, or someone acting on his or her behalf including a primary caretaker or caregiver, may make an accessible format copy of a work for the personal use of the beneficiary person or otherwise may assist the beneficiary person to make and use accessible format copies where the beneficiary person has lawful access to that work or a copy of that work.

3. A Contracting Party may fulfill Article 4(1) by providing other limitations or exceptions in its national copyright law pursuant to Articles 10 and 11 [4].

4. A Contracting Party may confine limitations or exceptions under this Article to works which, in the particular accessible format, cannot be obtained commercially under reasonable terms for beneficiary persons in that market.  Any Contracting Party availing itself of this possibility shall so declare in a notification deposited with the Director General of WIPO at the time of ratification of, acceptance of or accession to this Treaty or at any time thereafter [5].

5. It shall be a matter for national law to determine whether limitations or exceptions under this Article are subject to remuneration.