Artikel 2: Begriffsbestimmungen

Deutsche Übersetzung

Im Sinne dieses Vertrags:

a) bedeutet «Werke» Werke der Literatur und Kunst im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in Form von Text, Notation und/oder diesbezüglichen Illustrationen, unabhängig davon, ob sie veröffentlicht oder der Öffentlichkeit auf jeglichen anderen Trägern verfügbar gemacht worden sind;

b) bedeutet «Werkexemplar in einer zugänglichen Form» ein in einer speziellen Form präsentiertes Exemplar eines Werks, das den Begünstigten Zugang zum Werk bietet, insbesondere einen ebenso leichten und freien Zugang wie nicht sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen. Die Werkexem­plare in einer zugänglichen Form werden nur von den Begünstigten verwendet und müssen die Integrität des Originalwerks unter gebührender Berücksichtigung der für das Zugänglichmachen des Werks in einer speziellen Form notwendigen Änderungen sowie der Zugänglichkeit für die Begünstigten wahren;

c) bedeutet «autorisierte Stelle» eine Stelle, die vom Staat befugt oder anerkannt wurde, um den Begünstigten ohne Erwerbszweck Dienstleistungen im Bereich Ausbildung, pädagogische Ausbildung, angepasstes Lesen oder Infor­­mationszugang anzubieten. Dieser Begriff bezeichnet auch eine staat­liche Einrichtung oder Organisation ohne Erwerbszweck, zu deren Haupt­tätigkeiten oder institutionellen Verpflichtungen die Erbringung derselben Dienstleistungen für die Begünstigten gehört.

Die autorisierte Stelle definiert und befolgt dazu ihre eigenen Verfahren:

  • i. um sicherzustellen, dass die Personen, an die sich ihre Dienstleistungen richten, die begünstigten Personen sind;
  • ii. um die Verbreitung und Zugänglichmachung von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form auf Begünstigte oder autorisierte Stellen zu beschränken;
  • iii. um die Vervielfältigung, Verbreitung und Zugänglichmachung von nicht auto­risierten Exemplaren zu verhindern; undiv.um die Werkexemplare mit gebührender Sorgfalt zu verwalten und unter Achtung der Privatsphäre der begünstigten Personen gemäss Artikel 8 darüber ein Verzeichnis zu führen.

Übersetzungsfehler

Im Sinne dieses Vertrags:

a) bedeutet «Werke» Werke der Literatur und Kunst im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in Form von Text, Notation und/oder diesbezüglichen Illustrationen, unabhängig davon, ob sie veröffentlicht oder der Öffentlichkeit auf jeglichen anderen Trägern verfügbar gemacht worden sind;

b) bedeutet «Werkexemplar in einer barrierefreien Form» ein in einer speziellen Form präsentiertes Exemplar eines Werks, das den Begünstigten Zugang zum Werk bietet, insbesondere einen ebenso leichten und freien Zugang wie nicht sehbehinderten oder sonst lesebehinderten Menschen. Die Werkexem­plare in einer barrierefreien Form werden nur von den Begünstigten verwendet und müssen die Integrität des Originalwerks unter gebührender Berücksichtigung der für das Barrierefreiheit des Werks in einer speziellen Form notwendigen Änderungen sowie der Barrierefreiheit für die Begünstigten wahren;

c) bedeutet «autorisierte Stelle» eine Stelle, die vom Staat befugt oder anerkannt wurde, um den Begünstigten ohne Erwerbszweck Dienstleistungen im Bereich Ausbildung, pädagogische Ausbildung, angepasstes Lesen oder Infor­­mationszugang anzubieten. Dieser Begriff bezeichnet auch eine staat­liche Einrichtung oder Organisation ohne Erwerbszweck, zu deren Haupt­tätigkeiten oder institutionellen Verpflichtungen die Erbringung derselben Dienstleistungen für die Begünstigten gehört.

Die autorisierte Stelle definiert und befolgt dazu ihre eigenen Verfahren:

  • i. um sicherzustellen, dass die Personen, an die sich ihre Dienstleistungen richten, die begünstigten Personen sind;
  • ii. um die Verbreitung und Zugänglichmachung von Werkexemplaren in einer barrierefreien Form auf Begünstigte oder autorisierte Stellen zu beschränken;
  • iii. um die Vervielfältigung, Verbreitung und Zugänglichmachung von nicht auto­risierten Exemplaren zu verhindern; undiv.um die Werkexemplare mit gebührender Sorgfalt zu verwalten und unter Achtung der Privatsphäre der begünstigten Personen gemäss Artikel 8 darüber ein Verzeichnis zu führen.

Englisches Original

For the purposes of this Treaty:

(a) „works“ means literary and artistic works within the meaning of Article 2(1) of the Berne Convention for the Protection of Literary and Artistic Works, in the form of text, notation and/or related illustrations, whether published or otherwise made publicly available in any media [1];

(b) „accessible format copy“ means a copy of a work in an alternative manner or form which gives a beneficiary person access to the work, including to permit the person to have access as feasibly and comfortably as a person without visual impairment or other print disability.  The accessible format copy is used exclusively by beneficiary persons and it must respect the integrity of the original work, taking due consideration of the changes needed to make the work accessible in the alternative format and of the accessibility needs of the beneficiary persons;

(c) „authorized entity“ means an entity that is authorized or recognized by the government to provide education, instructional training, adaptive reading or information access to beneficiary persons on a non-profit basis.  It also includes a government institution or non-profit organization that provides the same services to beneficiary persons as one of its primary activities or institutional obligations [2].

An authorized entity establishes and follows its own practices:

  • (i)  to establish that the persons it serves are beneficiary persons;
  • (ii) to limit to beneficiary persons and/or authorized entities its distribution and making available of accessible format copies;
  • (iii) to discourage the reproduction, distribution and making available of unauthorized copies;  and
  • (iv) to maintain due care in, and records of, its handling of copies of works, while respecting the privacy of beneficiary persons in accordance with Article 8.